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   VG Cottbus, 08.11.2019 - 3 K 533/19.A   

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https://dejure.org/2019,38718
VG Cottbus, 08.11.2019 - 3 K 533/19.A (https://dejure.org/2019,38718)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08.11.2019 - 3 K 533/19.A (https://dejure.org/2019,38718)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08. November 2019 - 3 K 533/19.A (https://dejure.org/2019,38718)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Gelsenkirchen, 26.09.2016 - 5a K 3984/14
    Auszug aus VG Cottbus, 08.11.2019 - 3 K 533/19
    Insoweit wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. September 2016, 5 a K 3984/14.A, Bezug genommen, wonach den Großeltern des Klägers ein Abschiebungsverbot wegen einer zu befürchtenden Blutrache zuerkannt wurde.

    Von daher ist es auch unbeachtlich, dass etwa in Bezug auf die Großeltern des Kläger das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 26. September 2016 (Az.: 5a K 3984/14.A) die Beklagte verpflichtet hatte, für diese ein nationales Abschiebungshindernis anzuerkennen.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Cottbus, 08.11.2019 - 3 K 533/19
    Schlechte humanitäre Bedingungen können nämlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen, wenn die humanitären Gründe so zwingend sind, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12, juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2017 - 11 A 88/17

    Staatlicher Verfolgungsschutz eines Betroffenen vor Blutrache in Albanien

    Auszug aus VG Cottbus, 08.11.2019 - 3 K 533/19
    So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 25. April 2017 -11 A 88/17.A - zitiert nach juris - unter Auswertung der verfügbaren Quellen eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des albanischen Staates auch hinsichtlich der Blutrache anerkannt und wie folgt ausgeführt:.
  • VG Braunschweig, 17.04.2019 - 8 A 379/16

    Albanien, Blutrache, Schutzfähigkeit, interner Schutz, interne Fluchtalternative,

    Auszug aus VG Cottbus, 08.11.2019 - 3 K 533/19
    Unabhängig davon, ist auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falls davon auszugehen, dass die Entscheidung der Beklagten für die qualifizierte Ablehnung des Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes auch deshalb zutreffend ist, da unter Berücksichtigung des Vorbringens der Eltern des Kläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese bzw. die Familie bei Rückkehr nach Albanien einer Gefahr für Leib und Leben oder aber einer unmenschlichen Behandlung wegen der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt sein könnten, nicht bejaht werden kann (anders unter Berücksichtigung des dortigen Vorbringens; VG Braunschweig, Urteil vom 17. April 2019 - 8 A 379/16 - zitiert nach juris).
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